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Mietpreisbremse und Maklercourtage +++ Irrtümer, Fragen und Antworten

Der Bundestag hat am 5. März 2015 das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) beschlossen. Der Bundesrat hat am 27. März 2015 das Gesetz gebilligt. Am 27. April 2015 ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden und ist ab 01. Juni 2015 ohne Übergangsfrist in Kraft getreten.

Die Maßnahmen betreffen nur Wohnraum (Mietpreisbremse) und nur Vermietung (Bestellerprinzip), also nicht Gewerbeimmobilien und nicht den Verkauf von Immobilien.


Mietpreisbremse und Kappungsgrenze

Seit der Mietrechtsreform 2013 besteht für die Bundesländer die Möglichkeit für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt Mieterhöhung für bestehende Mietverträge von 20 % auf 15 % innerhalb von 3 Jahren bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu begrenzen. Diese Erhöhungsmöglichkeit wird als Kappungsgrenze bezeichnet und ist im BGB §558 geregelt.

Von der Reduzierung der Kappungsgrenze für bestimmte Gebiete haben bislang Gebrauch gemacht: Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Die Mietpreisbremse greift bei neuen Mietverträgen. Bei der Wiedervermietung von bestehendem Wohnraum können die Bundesländer für "angespannte Wohnungsmärkte" die Höhe der Miete bis auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzen.

Ausgenommen ist Wohnraum der nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut worden ist und Wohnraum der umfassend saniert und modernisiert worden ist. Eine Sanierung und Modernisierung ist umfassend, wenn eine Gleichstellung mit einem Neubau als gerechtfertigt erscheint.


Mieten, die bereits über der Höchstgrenze der Mietpreisbremse liegen, haben Bestandsschutz. Hat also der Vormieter bereits eine Miete gezahlt, die mehr als 110 % über der ortüblichen Vergleichsmiete liegt, darf der Vermieter diese Miethöhe auch vom Nachmieter verlangen.

Die Mietpreisbremse ist ab 01.06.2015 in Berlin eingeführt worden. Ab 01.07.2015 wird die Mietpreisbremse in Hamburg und in 22 Städten in Nordrhein-Westfalen eingeführt.

 

Mietpreisbremse


Ortsübliche Vergleichsmiete

Der Mietspiegel ist die Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete der jeweilige Stadt oder Gemeinde. Es gibt keine Verpflichtung einen Mietspiegel aufzustellen. Daher gibt es auch nicht für jede Gemeinde oder Stadt eine solche Übersicht. Im Normalfall finden Sie den Mietspiegel auf der Internetseite der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.


Bestellerprinzip

Bestellerprinzip und Maklercourtage

Unter dem Begriff Bestellerprinzip wird die Neuregelung der Courtage / Provision für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler im Bereich der Wohnungsvermittlung eingeführt. Wohnungsvermittler werden von demjenigen bezahlt, der die Dienstleistung der Maklerin oder des Maklers beauftragt.

Die Änderung betrifft im wesentlichen den § 2 des Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG). Hier wird geändert:

"Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform."

(1a) "Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten."

Die Änderungen gelten ab 01. Juni 2015 in Deutschland.





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